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Meinungsfreiheit und Klarnamenspflicht

Michael Seibel •    (Last Update: 20.01.2021)

Die Frage was der Mensch ist, ist eine sehr alte Frage der Philosophie. Ich frage mich, ob folgendes nicht eine gute Antwort wäre:


Der Mensch ist das Wesen, das man nach seinem Namen fragen kann.


In allen mir bekannten Kulturen erhalten Menschen individuelle Namen. Das heißt nicht, dass jeder Mensch einen Namen hat, denn der individuelle Namen kann Menschen von anderen verweigert werden, so wie er den Insassen von KZs verweigert wurde oder in anderer Form staatenlosen Menschen ohne Papiere. Es würde dennoch Sinn machen, sie nach ihren Namen zu fragen, auch wenn ihre Antwort wäre, dass sie auf ihren ursprünglichen Namen verweisen müssten und darauf, dass man ihnen aktuell einen Namen verweigert.


Es heißt auch nicht, dass nur der ein Mensch ist, der seinen Namen kennt. Kleinkinder kennen ihren Namen erst sehr viel später, als sie ihn erhalten haben und manche dementen Menschen kennen ihn nicht mehr. Die Spanne des Menschseins ist weiter als die des Wissens um den eigenen Namen. Und die Spanne, in der andere den Namen eines Menschen kennen, ist wiederum länger als dessen Leben. Alle diese drei unterschiedlich langen Spannen spielen eine gewichtige Rolle bei der Diskussion um die Würde des Menschen.


Ich bin auf diese Definition bei der Frage gekommen, ob Menschen dann, wenn sie in sozialen Medien Kommentare abgeben, gezwungen sein sollten, ihren Namen zu nennen und sich nicht weiter hinter irgendeinem Pseudonym verstecken dürften. Mich stört nämlich wie viele andere auch die Vielzahl von Hasskommentaren,Verschwörungstheorien und Verleumdungen. Und mich stört, dass diejenigen, die sie verbreiten, offenbar nicht bereit sind, dafür die Verantwortung zu übernehmen. Ich bin überzeugt davon, dass viele von ihnen sich zweimal überlegen würden, was sie da behaupten, wenn jeder gleichzeitig ihren Namen lesen könnte. Man unterläge einer gewissen sozialen Kontrolle, und jeder wüsste das.


Aber meine Überzeugung könnte sich als gewaltige Illusion herausstellen. Möglicherweise würde gerade ein Zwang, mit seinem Namen für seine Meinung einzustehen, die verbreitete Verbohrtheit noch weiter verfestigen. Schließlich ließ sich auch etwas so Abwegiges wie der mittelalterliche Hexenwahn vielerorts gegenüber der versammelten Schar der Nachbarn ungestraft und wirksam vertreten. In Deutschland war man im Dritten Reich in aller Öffentlichkeit und vollem Namen Nazi. Und auch heute noch sind Rassismus und Homophobie an vielen Orten salonfähig. Für die Opfer wurde die Situation je gerade dann brenzlig, wenn das Urteil gegen sie in aller Öffentlichkeit vertreten und dann auch vollstreckt werden konnte und jedermann die Richter kannte. Gerade dort, gerade vor allen. Ob also Namensnennung dem Problem der Hasskommentare abhelfen würde ist zu bezweifeln.


Dennoch führt die Namensnennung zwei Momente zusammen, die untrennbar sind, nämlich Person und Verantwortlichkeit, die Bestimmung, Pflichten zu haben, die man verletzen kann, aber auch Rechte, die man einklagen kann. Der Name in dieser Dreischichtung von 'einen Namen haben', 'seinen Namen wissen' und 'mit seinem Namen selbst über den Tod hinaus identifiziert werden' ist die symbolische Engstelle, über die das Tier Mensch als zoon politikon in Erscheinung tritt, als Person, die in einem Gewebe aus Rechten und Pflichten lebt und die dort all ihre Chancen findet.

Ich will damit nicht sagen, dass all das, was durch die Namensgebung mit dem einzelnen Menschen verbunden wird, durch die Namensgebung konstituiert wird. Das ist natürlich nicht so. Dazu ist geschichtlich viel zu unterschiedlich, was für Rechte und Pflichten, Chancen und Zumutungen das historisch jeweils sind und wie das jeweils bestehende Gewebe gesellschaftlich aufgebaut und abgesichert wird. Dennoch ist die Namensgebung die entscheidende symbolische Verbindungsstelle nicht nur in unserer Gesellschaft, die die Frage beantwortet: Wer ist das? Wann wurde er geboren? Wer sind Vater und Mutter? In welche Gesellschaft wurde er oder sie hineingeboren?


Wir leben in einer Demokratie, in der Meinungs- und Redefreiheit besteht. Die anonyme Äußerung einer Meinung ist nun gerade kein Ausdruck von Meinungsfreiheit. Die anonyme Parole an der Wand oder der anonyme Chat als einzig verbleibendes Ausdrucksmittel ist eher kennzeichnend für Diktaturen. Redefreiheit ist vielmehr die Freiheit, unter Nennung seines Namens seine Meinung ungestraft und frei äußern zu dürfen, ohne dafür Repressionen erwarten zu müssen. Es ist das Recht, mit seiner persönlichen Meinung einzutreten in die Gemeinschaft verantwortlicher Menschen oder, um das mit einem einzigen Wort zu sagen, eine Person zu sein.


Ich hätte also die Frage, was ist ein Mensch, auch so beantworten können:

Ein Mensch ist das Wesen, das Teil einer Gemeinschaft von Personen ist.


Eine breite Phalanx von Staaten mit demokratischen Rechtsordnungen stellt sich allerdings mit ebenfalls sehr guten Gründen gegen den Zwang zu Klarnamen bei der Meinungsäußerung.


So urteilt der VI. Zivilsenat des deutschen Bundesgerichtshofs:

„Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde... die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegengewirkt werden.“1

Nicht uninteressant zu wissen ist, wer eigentlich der Beklagte war, um den es bei dem Urteil des BGH ging. Es ging keineswegs um einen Leben und Freiheitsrechte bedrohenden Pol Pot oder Kim jong un. Beklagter war eine Internetplattform, auf der Schüler ihre Lehrer beurteilen konnten. Bei der Angst vor Selbstzensur, die vom Gericht in Erwägung gezogen wurde, ging es um die Befürchtung, dass beurteilte Lehrer sich möglicherweise revanchieren könnten, wenn sie herausbekämen, welche Schüler sie da benotet haben. Die Schüler waren mit Klarnamen und Email-Adresse bei der Plattform angemeldet. Es ging lediglich darum, ob der Schüler das Recht habe, bei der eigentlichen Kommentierung seiner Lehrer anonym zu bleiben. Dieses Recht wurde ihnen vom BGH zugesprochen.

Der ganz überwiegende Teil der Lehrerschaft ist in Deutschland Teil des öffentlichen Dienstes. Fehlverhalten der Lehrerschaft wären letztlich Formen staatlichen Machtmissbrauchs. Das Argument mit der Gefahr der Selbstzensur heißt demnach, dass der BGH davon ausgeht, dass der demokratische Staat letztlich außer Stande ist, ei seinen Bürgern ausreichendes Vertrauen in seine Fähigkeit zu gewinnen, abweichende Meinungen vor staatlichem Machtmissbrauch zu schützen. Das mag eine realistische Einschätzung sein, die allerdings auf eine ungelöste Aufgabe hinweist.

Und in vielen Staaten sind Bürger bei weitem schlechter gegen staatlichen Machtmissbrauch geschützt als gegenwärtig in Deutschland. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass anderswo Klarnamen gefährlich für Aktivisten sind.



In den USA weist der Supreme Court im Jahr 1995 auf eine weitere Problemdimension hin:

„Anonymität ist ein Schutzschild gegen die Tyrannei der Mehrheit. Sie veranschaulicht den Sinn der Bill of Rights, und das erste Amendment im Speziellen: unpopuläre Personen vor Vergeltung zu schützen, ihre Ideen vor Unterdrückung zu schützen und vor den Handlungen einer intoleranten Gesellschaft. Das Recht anonym zu bleiben, darf nur dann verletzt werden, wenn es betrügerisches Verhalten schützt. Aber die politische Rede hat von ihrer Natur her manchmal unangenehme Konsequenzen, und im Allgemeinen räumt unsere Gesellschaft dem Wert der freien Rede größeres Gewicht als der Gefahr ihres Missbrauchs ein.“2

Hier wird mit dem Minderheitenschutz und nicht mit staatlichem Machtmissbrauch argumentiert. Das heißt implizit, dass der Staat sich nur in begrenztem Umfang in der Lage sieht, Minderheitenschutz zu bieten, was ebenfalls eine staatliche Schutzpflicht ist.


Halten wir fest, dass sich gute Argumente gegen eine Klarnamenspflicht bei Internetkommentaren sowohl mit Erfordernissen des Minderheitenschutzes wie mit möglichen Gefahren staatlichen Machtmissbrauchs begründen lassen.


Wikipedia dazu:

„China zwingt Internetnutzer seit dem 1. März 2015 zur Registrierung mit Klarnamen bei jedweder Internetnutzung. Ein Klarnamenzwang für Websites in Südkorea ist verfassungswidrig. (…) In mehreren Staaten (China, Nordkorea, Iran etc.) ist für Nutzer von Telemedien die anonyme oder pseudonyme Nutzung unmöglich.“3


Es ist in der Tat zweifelhaft, ob eine Klarnamenspflicht das Problem der Hasskommentare, Verschwörungstheorien, Lügen und Beleidigungen überhaupt dauerhaft löst und es nicht ganz im Gegenteil polarisierend verfestigt und zweitens lässt sich einwenden, wie denn dann noch Menschen abweichende Meinungen äußern soll, die in einer Diktatur leben, ohne Repressalien befürchten zu müssen.


Der erste Punkt ist brisant für eine pluralistische und demokratische Gesellschaft. Wenn jeder frei ist, gerade auch unter Nennung seines Namens zu sagen, was er denkt, bindet er sich natürlich ein in ein Netz sozialer Kontrollen, weil Äußerungen ohne Antwort und ohne Bestätigung leer laufen. Aber auch soziale Netze sind plural. Es gibt keinen Grund zu erwarten, dass solch ein Netz notwendigerweise den sozialen Zusammenhalt insgesamt stärkt. Und wenn doch, dass dieser Effekt ausgerechnet in eine freiheitlich demokratische Richtung gehen sollte und nicht insgesamt in eine populistische Richtung. Heute erleben wir, dass soziale Netze sich gegeneinander abschotten. Das Pseudonym, mit dem sich jemand heute in einem sozialen Netzwerke vorstellt, hat als Identität gegenüber den Nutzern sozialer Netzwerke heute genau die gleiche Geltung, die sein Klarname im selben Netzwerk hätte. Aus Sicht der Nutzer, die sich ein einem Netzwerk verständigen, ist ziemlich egal, ob sich jemand mit Pseudonym oder Klarname vorstellt, solange es nur um Meinungen und nicht um Vertrauen geht. Nur dass die Verbindung zu seinem analogen Alltagsleben versperrt ist. Geht es um Vertrauen, dann ist allerdings schon wichtig, ob sich ein Netzwerk einen agent provocateur eingefangen hat oder nicht. Wenn sich jedoch lauter Pseudonyme im Netz zu einer Demonstration auf der Straße verabreden, ist das wahrscheinlich ebenso wirksam, als hätten sich Menschen mit Klarnamen verabredet. Das Leben mit pluralen, zum Teil extrem kontroversen Überzeugungen in sehr unterschiedlichen sozialen Netzen wird vermutlich nicht weniger aufwendig, ob im Netz Meinungen nach Klarnamen oder hinter Pseudonymen geäußert werden. Damit müssen pluralistische Demokratien leben und das lösen sie vermutlich nicht durch ein Klarnamensgebot.


Die weiterreichende Frage dahinter scheint mir allerdings zu sein, wie in Diskursen mit Fragen der Geheimhaltung und der Offenheit umgegangen wird. Den Namen nicht nennen, den Kontostand nicht nennen, Wissen nicht teilen, sich voneinander abschotten, das sind ganz grundsätzliche Dimensionen, mit denen Diskurse umzugehen haben, in denen es um Verständigung geht, aber auch um Eigentum und die Rechtfertigung staatlicher Garantien. Über Reiter und Ross muss sich reden lassen. Allerdings nicht nur über den Reiter, sondern auch über die Rösser.


Was den zweiten Einwand angeht: Offensichtlich bedarf es erheblicher Voraussetzungen, um eine Klarnamenspflicht für soziale Medien fordern zu können, ohne Menschen zu gefährden oder sie zumindest zu Selbstzensur zu veranlassen.


Die Klarnamenspflicht beschreibt ein Ziel. Sie ist im Grunde nichts anderes als eine Umschreibung für verfassungsmäßig garantierte Meinungs- und Redefreiheit. Echte Meinungs- und Redefreiheit schließt die Verwendung von Klarnamen und sogar eine Pflicht dazu ein. Wenn dieses Ziel, wie auch immer es heute bereits verfassungsmäßig garantiert ist, wirklich erreicht ist, besteht kein Widerspruch zu einer Klarnamenpflicht. Wir werden das Ziel allerdings nicht dadurch erreichen, dass wir Klarnamenpflicht durch ein Gesetz vorschreiben, ohne dass wir die dazu ebenfalls erforderlichen Rahmenbedingungen gesetzlich vorschreiben, letztlich etwa ein weltweites Zensurverbot und ein weltweites Verbot der Verfolgung Andersdenkender. Dazu ist gegenwärtig kein Staat und keine Völkergemeinschaft in der Lage.


Aber dennoch beschreiben wir damit eine wünschenswerte Entwicklungsrichtung und markieren etwas, das bisher unerreicht ist. Es mag überraschen, dass das gerade durch eine einschränkende Bestimmung, durch ein Nein geschehen kann, nämlich durch die Ablehnung anonymer Kommentare. Dass Menschen einer Gesellschaft ihren Namen verweigern und es für einen besonderen Ausdruck ihrer Freiheit halten, anonym zu bleiben, ist die Kehrseite davon, dass umgekehrt Gesellschaften Menschen das Recht auf einen Namen verweigern, sie rechtlos stellen, sei es in Auschwitz, auf der Flucht oder sonst wo.


Jede Äußerung und jede Aktion von Menschen, bei der sie sich dazu gezwungen sehen, anonym zu bleiben, ist problematisch. Denn damit ist regelmäßig angezeigt, dass Menschen sich selbst im Konflikt mit der Rechtsordnung oder der sozialen Umgebung sehen, in der sie leben. Sie sind aus den unterschiedlichsten Gründen gezwungen, sich zu verstecken. Das trifft den Widerstandskampf gegen Tyrannei genauso wie schlichte Kriminalität, den politischen Aktivisten wie den Steuerhinterzieher.

Mir ist nicht plausibel, warum sich der Gesetzgeber als besondere Freiheitsgarantie gutschreiben sollte, Klarnamenspflicht in sozialen Medien zu verbieten. Mir scheint das nicht all zu weit entfernt von der absurden Behauptung, die Tatsache, dass sich Mauern mit Parolen beschriften lassen, sei ein besonderer Service der Tyrannen für die von ihnen unterdrückten Menschen. Jede Regierung, auch die freiheitlichste, übt vielfältige Kontrollen aus. Selbstverständlich werden repressive Herrschaftssysteme umfassende Kontrollvorkehrungen gerade für die Forderungs- und Entscheidungspraktiken aufbauen, die sie ihren Bürgern nicht zubilligen. Dass im Zuge dessen regelmäßig eine Klarnamenspflicht bei der Beteiligung an meinungsbildenden Medien vorgeschrieben werden dürfte, scheint mir naheliegend. Das sagt allerdings nichts darüber, ob eine Klarnamenspflicht generell abzulehnen ist. Gegenüber dem Finanzamt tritt selbstverständlich jeder mit Klarnamen auf. Wie auch sonst. Offenbar kommt es auf die Begründung an.


Gesetzgebung, die für Äußerung in Internetforen Klarnamen zur Pflicht macht, also die chinesische Lösung, hat ein gänzlich anderes politisches Gewicht als die deutsche. Zensur drängt die Menschen in die Anonymität. Die deutsche Lösung, soweit sie mehr ist als die absurde Erlaubnis, anonym seine Meinung zu äußern, ohne den Staat vorher zu fragen (aussagekräftig, nicht absurd und das von Art. 5 GG gemeinte ist vielmehr die Erlaubnis, dies bei voller Namensnennung zu tun), … die deutsche Lösung gewinnt Sinn in der Überleitung zum Datenschutz und zur informationellen Selbstbestimmung. Aber auch dabei gilt zumindest im Grundsatz: wenn der Einzelne darüber entscheiden soll, wer zu welchen Zwecken über welcher seiner personenbezogenen Daten verfügen soll und wer nicht, dann tut er auch das unter seinem Namen oder im Internet kontextabhängig ersatzweise mindestens dem situativen Äquivalent dafür wie seiner IP-Adresse und nicht anonym. Entscheider müssen in Erscheinung treten. Selbst die Entscheidung, anonym bleiben zu wollen, ist eine verantwortliche Entscheidung.


Echte Freiheitsgarantien sehen so aus, dass Menschen als vollwertige politische Wesen mit idealerweise konsensfähigen Rechten und Pflichten konfliktträchtig, aber repressionsfrei in ihrem Gemeinwesen erscheinen können, ohne Angst haben zu müssen. Natürlich ist das ein Ideal, aber zugleich auch das Maß. Ein Recht auf Verstecken gibt es nicht. Und zwar deshalb nicht, weil niemand ein Recht dazu braucht, sondern sich einfach versteckt, wenn er es für erforderlich hält. Mir scheint, dass in der Regel etwas faul daran ist, wenn sozusagen der Staat von sich aus bestimmte Verstecke qua Gesetz anbietet, sei es bei der Meinungsfreiheit oder sei es im Steuerrecht. Intransparenz dürfte mit Intoleranz korrelieren und nicht selten ein antisozialer Zug sein.


Aber auch die andere Seite hat Gewicht. Wo verfolgt wird führen Wege an der Zensur vorbei ins Exil. Wo diskriminiert wird, schützen Verstecke.


Aber sie lassen das zurück, was zu lösen ist.






Anmerkungen:

1 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a341d7fe1e43ca700b4870cb448d2148&nr=48601&pos=0&anz=1

2 „Anonymity is a shield from the tyranny of the majority. … It thus exemplifies the purpose behind the Bill of Rights, and of the First Amendment in particular: to protect unpopular individuals from retaliation--and their ideas from suppression--at the hand of an intolerant society. The right to remain anonymous may be abused when it shields fraudulent conduct. But political speech by its nature will sometimes have unpalatable consequences, and, in general, our society accords greater weight to the value of free speech than to the dangers of its misuse.“
siehe: McIntyre v. Ohio Elections Comm’n 514 U.S. 334, 357
(https://www.law.cornell.edu/supct/html/93-986.ZO.html)

3 https://de.wikipedia.org/wiki/Klarnamenszwang (abgerufen am 16.01.2021)





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