Konkurrenz - Auf Leben und Tod
Franz Rieder • >Monopol – ... ein Straftatbestand, ... ein Paradigmenwechsel, Das Missverständnis vom Wettbewerb (nicht lektorierter Rohentwurf) (Last Update: 20.05.2019)
Konkurrenz konnotiert also nicht zufällig mit Krieg und die Begriffsrethorik ist dementsprechend auch nicht zufällig ähnlich. Ohne auf die endlose Reihe der Ausdrücke aus der Schlachtenplanung- und -taktik eingehen zu wollen, geht es hier wie dort nur um Sieg oder Niederlage. Den Konkurrenten aus dem Wettbewerb schlagen ist die Kurzformel für das wichtigste Ordnungsprinzip des Konkurrenzdenkens jener Jahre, die vom Kalten Krieg politisch und von der Konzentration des Industriekapitals geprägt waren.
Das mehrfache Vernichtungspotental auf beiden Seiten des Eisernen Vorhangs kennzeichnete paranoid die Konkurrenz zweier ideologischer und ökonomischer Systeme, wobei man festhalten sollte, dass die ideologie-getriebene Rhetorik beiderseits lediglich das System der anderen disqualifizierte und nur wenige der Wirtschaftslenker im Westen über die sechziger Jahre hinaus die bipolare Kriegsrhetorik auf den Feldern der Ökonomie beibehielt; aber es gab sie und nicht selten.
Uns geht es darum zu erinnern, dass die Jahrzehnte der Konkurrenz auch aufseiten der Wirtschaft in den Köpfen der Führungsetagen viel mit Vorstellungen von Macht zu tun hatten. Den Konkurrenten besiegen war nicht allein motiviert von der Überzeugung, die Märkte durch bessere Produkte und günstigeren Preise zu beherrschen, sondern durchaus von ökonomischen Machtvorstellungen, in denen der andere, das andere Unternehmen als Feind wahrgenommen wurde, den es zu vernichten galt.
Ultimativ skrupellos handelte z. B. die von John D. Rockefeller gegründete Standard Oil Company. Die Company war bis zum Jahr 1874 in einem rasanten Tempo gewachsen und hatte eine Größe in ihrer Branche erreicht, die man mit dem Begriff Marktdominanz beschreiben kann. Lag der Marktanteil der Standard Oil 1870 bei etwa 10 Prozent, stieg er in nur vier Jahren auf 40 Prozent und erreichte nach nur zehn Jahren 80 Prozent. Es war einer der kleineren Konkurrenten, Great Western Oil Works, der das Augenmerk darauf richtete, dass solch ein Wachstum auch damals schon nicht nur durch technische Innovationen und damit verbundenen Skaleneffekte zu erreichen sei. Nötig dazu waren auh andere Faktoren, die einem beinharten Verdrängungs- ja Vernichtungswettbewerb, also einem, von Machtphantasien getriebenem Konkurrenzverhalten zuzuschreiben waren.
Bereits 1889 konnte Standard Oil die Hälfte aller damals auf den Schienenwegen verkehrenden Kesselwagen sein Eigentum nennen und verfügte über wichtige Öl-Pipelines, was der Company fast uneingeschränkte Kontrolle der wichtigsten Transportwege bescherte. In gewisser Weise waren sie die einzigen, die von den Viehtrecks gelernt hatten, dass nämlich nicht allein die Menge der Rindviecher über den Markterfolg entscheidet, sondern wesentlich mehr, wer die Steaks schnell und günstig zu den Märkten zu bringen in der Lage war.
Um
also möglichst lückenlos und dicht sein Transportsystem zu
halten, hatte Standard Oil dazu noch spezielle Tankwagen für den
Schienentransport bauen lassen und damit einen erheblichen
Logistikvorteil bei Kosten und Geschwindigkeit gegenüber dem
Transport von Erdöl in Fässern erwirkt.
Zwischen
Rockefeller und den Eigentümern kleinerer Raffinerien bestand ab
1889 überhaupt kein Wettbewerb mehr, sondern ein gnadenloser
Verdrängungsprozess, den wir Konkurrenz nennen und bei dem das
Ende und Aus vieler Raffinerien abzusehen war. Die Kontrolle der
Transportwege, die Optimierung der Transportmittel und zusätzlich
ein paar schmutzige Tricks, die vor allem darin ausgetragen wurde,
Trusts und Allianzen zu schmieden, die am Ende für alle nötigen
Teile an Produktionstechniken existieren, die zur Gewinnung von
Erdöl, Transport und Herstellung bzw. Weiterverarbeitung von
Erdöl und seiner Nebenprodukte gebraucht werden, führten
den Wettbewerb an den Rand des Ruin.
Dieser
Zustand bezeichnet einen Punkt im Wettbewerb, an dem durch ganz
gleich welches unternehmerische Verhalten, kein Ausweg mehr und somit
auch kein Zugang mehr zu den Mäkten gefunden werden konnte. Als
sich dies abzeichnete, dass all zu große Markt-Machtphantasien
den Zugang zu den Märkten für viele Unternehmen
verhinderten, war politisches Handeln gefragt, zumal viele der
Marktführer verschiedenenr Branchen ähnliches Verhalten wie
Standard Oil offenbarten.
In der Stahlbranche etwa monierte John
Deere die Konzentration von Unternehmen in Trusts, die den Preis für
Stahl binnen sieben Jahren um 50 Prozent hatte steigen lassen. So
forderten die Vorstände von John Deere: „Gäbe es
klare Gesetze, die den Wettbewerb schützten und Strafen vorsähen
für Personen, die gemeinsam agieren, mit der Absicht, die
Produktion zu limitieren und die Preise zu kontrollieren, gäbe
es stabilere Preise.“
Der Sherman-Antitrust-Act aus dem Jahr 1890 regelte ein erstes Mal die Grenzen auf gesetztlich die Art und Weise, wie Unternehmen sich auf den Märkten zu verhalten haben. Sehr drastisch wurde dem Bestreben der Monopolisten begegnet, drastischer hätte es auch Marx kaum formulieren können. Dabei sahen die Mitglieder des Finanzausschusses im US Senat sowohl die Behinderung des Handels zwischen Staaten im Art.11 wie zwischen Unternehmen im Art.22 als Verschwörung bzw. als ein Vergehen, also als strafbewehrte Handlung, genauer gesagt als Handlungen mit strafbaren Absichten.
Konzerne mit monopolistischen Strukturen liefen natürlich Sturm gegen das Gesetz, aber 1906, unter der Präsidentschaft von Theodore W. Roosevelt wurde es gegen Standard Oil angewandt und führte 1911 zur Zerschlagung der Company in 34 Einzelgesellschaften. Dieses Datum wird oft und bis heute noch als das Ende der alten Ära der großen Monopole, als „Magna Carta des freien Unternehmertums“ gefeiert, aber die Geshichte der zahllosen Änderungen des Wettbewerbsrechts seit diesem Datum zeigt beredt eine andere Logik.
Das Deutsche Grundgesetz (GG) spricht von der „Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung“1, aus dessen Geist im Jahr 1957 das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erließ aus dem heraus und nach zahllosen Novellen zwischen 1973 und 1999 die sog. deutsche Zusammenschlusskontrolle in der sechsten GWG-Novelle ihre derzeitig gültige Form erhielt.
Allein am Zeitraum von hundert Jahren wird prima vista schon erkenntlich, dass der Sherman-Antitrust-Act so leicht auf wirtschaftliches Verhalten nicht anwendbar zu sein scheint, gleichwohl dessen Anwendung auf Standard Oil ja erhebliche Konsequenzen hatte.
Gehen wir grundsätzlich davon aus, das wirtschaftliches Handeln zunächst einmal als ein freies, privates Rechtsgut in den westlichen Gesellschaften begründet ist, also auch wirtschaftliche Zusammenschlüsse, dann ist dessen Einschränkung nur möglich, wenn es dafür auch im Grundgesetz bzw. in der Verfassung eines Staates einen entsprechenden Artikel gibt.
Monopol – Ein Straftatbestand
Wenn das GG von „Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellung“ spricht, dann erkennen wir hierin bereits ein weiteres, grundsätzliches Mißverständnis des politischen Diskurses, denn auch den Vätern des Grundgesetzes hätte nicht entgehen dürfen, dass Macht ab nun allein den politschen Instanzen vorbehalten ist und keinen privatrechtlichen Körperschaften, zumal sie dies ja ein paar Artikel vorher bereits unmissverständlich selbst formuliert bzw. niedergeschrieben haben.
Dieser, über den reinen semantischen Widerspruch weit hinaus gehende Widerspruch, zieht sich auch in der Folge neuer Rechtsformulierungen durch die Literatur. Wir treten natürlich an dieser Stelle nicht in eine juristisch-akademische Auseinandersetzung ein, sondern streifen die Jurisprudenz nur insoweit, wie uns dies bei der Bestimmung, was ist Konkurrenz bzw. Wettbewerb hilft und welche Folgen beide auf das Wirtschaftsleben und damit auch auf das Dasein von Menschen in der Erwerbsbeschäftigung haben.
Das GWB von 1999 wurde nötig einmal durch die Notwendigkeit der Harmonisierung von deutschem und europäischem Recht. Uns aber interessiert dabei mehr der Versuch, die Zusammenschlusskontrolle ausschließlich präventiv zu denken und auszuformulieren. Europa war also willens, nicht passiv darauf zu warten – und zu hoffen, dass dies nicht geschieht – bis Unternehmen sich wie damals Standad Oil vergrößert und mit anderen zu marktbeherrschenden Konglomeraten zusammengeschlossen haben, dass monopolartige bzw. oligopolartige Strukturen den marktwirtschaftlich notwendigen Wettbewerb verdrängen2.
Da der Staat nun mal das Gewaltmonopol besitzt, ist es natürlich auch politisch allein zu verantworten und Vorsorge zu tragen, dass Wettbewerb stattfinden kann und dies ist auch a priori, also gesetzgeberisch sicher zu stellen. Das erklärte Ziel, präventiv zu wirken, trifft natürlich selbst wiederum auf die Schwierigkeit festzustellen, in wie weit wirtschaftliche Akquisitionen der deutschen bzw. europäischen Zusammenschlusskontrollen unterliegen und dies wiederum ist justiziabel nur so zu klären, in wie weit Akquisitionen (und Mergers) Zusammenschlüsse im Sinne des GWB sind. Und dabei ist die Frage noch gar nicht gestellt, in wie weit Art. 74 GG und das GWB auch jene Firmen betrifft, die – wir kommen später eingehend darauf zurück – gleichsam aus dem Nichts als Monopole entstehen wie dies bei den sog. sozialen Plattformen, bei Google und Amazone etc. geschehen ist.
Das Gesetz
bietet heute vier Zusammenschlusstatbestände als
Legaldefinitionen und zugleich als sog. Aufgreifkriterien im Sinne
des GWB: Vermögens-, Kontroll- und Anteilserwerb sowie die
Begründung einer Verbindung mit wettbewerblich erheblichen
Einfluss3.
Der
Sachverhalt des Vermögenserwerbs
nach §37 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 GWB ist dann erfüllt, wenn das
Vermögen eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem
wesentlichen Teil erworben wird. Hierzu zählen sog.
Verschmelzungen ebenso wie „asset deals“. Was wäre
eigentlich geworden, hätte Porsche damals tatsächlich VW
übernommen? Bereits im Jahr 2000 hat das Bundeskartellamt4
an diesem Passus der Unterscheidung von Verschmelzungen und „asset
deals“ erhebliche Zweifel angemeldet.
Ein
Zusammenschluss liegt weiterhin vor, wenn ein oder mehrere
Unternehmen die unmittelbare oder
mittelbare Kontrolle über andere Unternehmen oder Teile davon
erwerben5
und Kontrolle im Sinne eines bestimmenden Einfluss auf
Unternehmenstätigkeit ausgeübt bzw. ermöglicht wird.
Hierzu zählen vor allem Mehrheitsbeteiligungen,
Beherrschungsverträge und Eingliederungsbeschlüsse, und
hier berücksichtigt der Gesetzgeber auch jene zunehmenden Fälle,
bei denen durch Eigentums- und besonders durch Nutzungsrechte
entscheidender Einfuss auf Unternehmen ausgeübt werden kann.
Es
steht nicht außerhalb der Vorstellung, dass gerade diese
Sachverhalte in ganz naher Zukunft den wesentlichen Kern einer
schwierigen Diskussion im Zusammenhang mit der sog. Digitalisierung
ausmachen werden, und die das Rechtssystem westlicher
Volkswirtschaften und Gesellschaften dramatisch verändern
können.
Kontrollerwerb fasst die Tatbestände der Mehrheitsbeteiligung, der Unternehmensverträge, der Personengleichheit und des beherrschenden Einflusses bzw. der konzernrechtlichen Abhängigkeit im Sinne des GWB zusammen, wobei hierbei eigentlich nur europäisches Recht ins deutsche Recht mit aufgenommen wurde.
Von
Anteilserwerb im Sinne des GWB spricht man, wenn durch den Erwerb von
Unternehmensanteilen eine Quote von 25% oder 50% des Stammkapitals
bzw. der Stimmrechte eines Unternehmens erreicht werden.
Hinzu
kommt noch der Tatbestand eines Erwerbs von Sperrminoritäten,
der dann aus wettbewerbsrechtlicher Sicht vorliegt, wenn
Grundlagenentscheidungen gegen das Interesse eines Gesellschafters
mit Sperrminorität getroffen werden.
Und der gesamte Bereich
der sog. „joint ventures“, also der Gründung eines
Gemeinschaftsunternehmens, an dem zwar keines der Mutterunternehmen
eine Mehrheitsbeteiligung erwirbt, der Gesetzgeber aber in der
Beziehung zwischen Gemeinschafts- und Mutterunternehmen von einem
Fall ausgeht, bei dem durch die Gründung des
Gemeinschaftsunternehmens angebbare Rückwirkungen auf das
Verhalten seiner Mutterunternehmen untereinander ausgehen. Das liegt
nicht selten dann vor, wenn die Gründung von zwei wirtschaftlich
stark verschiedenen Unternehmen vorgenommen wird und das „kleinere“
z.B. in erhebliche Drucksituationen bei Kapitalerhöhungen bzw.
größeren Investitionsentscheidungen kommen kann.
Nehmen wir aber die justiziablen Zusammenschlusstatbestände als so gegeben, dann wird man den Eindruck nicht los, dass hierin die überwiegeden Fälle eines tatsächlichen Wirtschaftsgeschehens in heutiger Zeit für potenziell rechtswidrig erklärt werden. Und die Vorstellung wirtschaftlichen Handels unter global vernetzter Digitalwirtschaft wie sie als Plattformökonomie sich derzeit rasant entwickelt ist dabei noch gar nicht berücksichtigt.
Was die politische Jurisprudenz, den Gesetzgeber also, kennzeichnet, ist, dass er jahrzehntelang hinter der wirtschaftlichen Entwicklung hinterher hinkt. Dass er völlig untaugliche Vorstellungen mit wenig ökonomischer Kompetenz in Gesetze gießt, die nicht nur bei ihrer Veröffentlichung schon veraltet sind, sondern eine erschreckende Inkompetenz in der Sache offenbaren. Und dass die Juristerei mit ihrem Grundsatzverständnis von Verbot und Strafe völlig ins Leere greift bzw. wirtschaftliche Entwicklungen behindert und den Schutz von Verbrauchern und Märkten gar nicht in den Blick bekommt, wenn allein schon der Sachverhalt bzw. der strafbewehrte Tatbestand den tatsächlichen Vorgängen auf dem Feld der Ökonomie überhaupt nicht entspricht, kommt das einer politischen Offenbarung gleich.
In der gültigen Betriebswirtschaftslehre werden Gemeinschaftsunternehmen als Kooperationsformen und nicht als Konzentrationsform angesehen. Dies gilt heute um so mehr, als ohne Kooperationen und den darunter liegenden, rechtlichen Körperschaften kaum wirtschaftliches Handeln unter globaler Fertigungs- und Vertriebsvernetzung möglich ist. Und natürlich haben Zusammenschlüsse in globaler Orientierung und in einem globalen Wettbewerb fast schon immanent notwendige Gruppeneffekte, die Rückwirkungen auf das Verhalten der Muttergesellschaften haben. Allein die Zentralisierung der Datenverarbeitung in einer Gesellschaft, die diese Dienstleistung allen Unternehmen einer Unternehmensgruppe o.ä. in einer sog. Cloud Anwendung, eventuell mit zusätzlichen Cloud-Services anderer Anbieter und an den verschiedensten Serverstandorten weltweit erbringt, dürfte schwerlich unter der GWB-Novelle erfasst sein. Zumal, als diese Novelle das Licht der Welt erblickte, war es um Cloud- und SaaS-Dienste6 in Deutschland und Europa noch stockdunkel.
Illegale Kartelle, die bereits bestehen, auch nur aufzudecken und den Nachweis der Illegalität zu führen ist beides sehr schwer. So weiß das Bundeskartellamt, dass illegale Kartelle fast immer im Verborgenen stattfinden und die daran beteiligten Personen und Unternehmen auf höchste Geheimhaltung bedacht sind. Deshalb kommt Insider-Wissen oder Kenntnissen über solche verbotenen Absprachen eine große Bedeutung für die Aufdeckung und Zerschlagung illegaler Kartelle zu, ähnlich wie dem sog. Whistleblowern, wenn es um politische Geheimdokumente – und -absprachen geht. Ohne Whistleblower und Insiderwissen ist die Durchsetzung der Novelle kaum möglich und somit die Justiz als staatliche Instanz machtlos.
Was uns aber hauptsächlich interessiert ist, was hinter all den untauglichen Versuchen, auch den präventiven, den für die Marktwirtschaft so wichtigen, freien Wettbewerb aufrechtzuerhalten, sich gleichsam schleichend zur Zeit mit vollzieht, ein kolossaler Paradigmenwechsel.
Monopole – Ein Paradigmenwechsel
Wir erleben gerade auf dem Feld der Marktwirtschaft einen Paradigmenwechsel. Der Schutz des Wettbewerbs lag bisher allein in der Hand des Staates und wurde in Form von Gesetzen gegen wettbewerbswidrige Konzentration gesichert. Die „alten“ Monopole wurden ab einer wettbewerbsbehindernden Größe, Trusts, Kartelle etc., „zerschlagen“. Wir haben etwas vorher gesehen, dass diese Funktion der Aufspaltung von Konzernen zu kleineren Einheiten heute bereits überwiegend die internationalen Finanzmärkte übernehmen, besonders auf den großen Börsenplattformen in Europa, den USA und Asien zu sehen.
Das deutsche Kartellrecht – stellvertretend für Europa – kennt nun neuerdings ein Wettbewerbsregister, das ausgerechnet von dem obersten Wettbewerbshüter, dem Präsidenten des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, als „Bombe mit enormer Sprengkraft“ bezeichnet wird. Diese bundesweite, elektronische Datenbank ist einer der wichtigsten Pfeiler bei der Durchsetzung des Kartellrechts und ein Eintrag darin führt unmittelbar dazu, dass Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen nicht mehr teilnehmen dürfen. So ein Eintrag kommt schnell „einer kompletten Existenzvernichtung“ nahe und Mundt erklärt weiter: „Die Todesstrafe für Unternehmen wollten wir nie.“7
Mit dem Register direkt verbunden steht die Frage nach der sog. „Selbstreinigung“, also der Löschung von Einträgen aus dem Register. Diese Löschung nach etwa drei Jahren ist gebunden an einen „Ausgleich“ des angerichteten Schadens, der aber, widersinnigerweise, nicht festgestellt werden muss, wenn das Bundeskartellamt und die EU-Kommission bei Verstößen Bußgelder verhängen. Diese Bußgeldbescheide bedürfen also keines konkreten Nachweises der Auswirkungen von Kartellen bzw. von Zusammenschlüssen auf den Wettbewerb.
War bisher der gesamte Prozess der Zusammenschlusskontrolle und -sanktion in einer, der staatlichen Hand, so verlagert sich nun das „Geschäft“ auf eine private Ebene. Denn mit der 9. Novelle des GWB hat der Gesetzgeber enorme Anreize für private Schadensersatzklagen geschaffen, bei denen die durch den Kartellrechtsverstoß geschädigten Abnehmer versuchen, im Anschluss an die von den Behörden geführten Kartellverfahren ihren Schaden ersetzt zu bekommen.
Diese Follow-on-Klagen genannten Verfahren nehmen dramatisch zu. „Es gibt eine Klagewelle“, bestätigte Kartellwächter Mundt und sprach vom „Geschäft der Goldgräber“. Gleichwohl Erfolge mit hohen Schadenssummen noch nicht zu verzeichnen sind, spricht aber die prozessanhängige Summe von fast 600 Mio. € allein in der Zuckerbranche eine deutliche Sprache. Aber nicht die Höhe der Schadenssumme, sondern die mit diesem Paradigmenwechsel ins Privatrechtliche einhergehende Rechtsunsicherheit ist bereits ein Momentum, welches auf ein schier unkalkulierbares Risiko im Wettbewerb durch private Schadensersatzklagen hinweist.
Und
hier bei den wirklichen „Followern“ des Wettbewerbsrechts
keimen eine ganze Anzahl weiterer Follow-on-Prozesse, die nicht nur
die Rechtssicherheit, sondern das gesamte Rechtssystem zu einem
unkalkulierbaren Risiko werden lassen können. Jetzt schon
erkennt der BDI und der bekannte Kartellrechtler Rainer Bechtold,
dass in der Folge des Wettbewerbsregisters und der privatrechtlich
nicht geregelten Schadensersatzklage auch die Kronzeugenregelung sich
drastisch verändert. Unternehmen, die als erste den
Kronzeugenantrag stellen, stehen besser da.
„Denn gegen den
Kronzeugen ergeht kein Bußgeldbescheid, also gibt es auch keine
Grundlage für die Eintragung im Wettbewerbsregister“ und
so bedarf es auch keiner all zu großen Phantasie sich
vorzustellen, dass man sich einiger Wettbewerber schlussendlich auch
dadurch entledigen könnte, in dem man die so bestehende
Rechtsauffassung sich zu nutze macht.
Wir wollen diese Phantasie nicht für den Einzelfall vertiefen. Aber
ein solcher Einzelfall verweist offensichtlich auf ein neues,
strukturelles Problem, dass viele Menschen auch als Problem des
Copyrights bei der Nutzung vornehmlich von Bildmaterial im Internet
kennen. Gerade die Copyright Diskussion in 2017 im Zusammenhang mit
der Reform des Wissenschaftsurheberrechts und der Formulierung
des Gesetzes gegen Hass im Netz8
zeigte deutlich, welche Umwälzungen im Rechtsverständnis
und im Umgang mit „Kulturgütern“ vor sich
geht.
Besonders
das NetzDG wird aktuell als rechtspolitischer Fehlgriff bezeichnet,
wobei diese Formulierung selbst noch am Kern vorbei geht. Denn mit
dem Gesetz verschiebt sich nicht nur die Durchsetzung des Rechts vom
Staat auf soziale Plattformen, die nun entscheiden (sollen), was an
Veröffentlichungen auf ihren Plattformen rechtswidrig erscheint
und von der grundrechtlichen Meinungsfreiheit nicht mehr abgedeckt
ist.
Der
Gipfel ist dann erreicht, wenn schlussendlich soziale Plattformen
über die Online-Inhalte und damit über das Grundrecht der
Meinungsfreiheit derart bestimmen, dass sie, um sich selbst vor
Strafverfolgung zu schützen, Beiträge generell unter
Verdacht stellen. So entsteht eine privatwirtschaftlich bzw.
privatrechtlich legitimierte und organisierte Parallelrechtsprechung.
Und dies – wie wir sehen werden – nicht nur im Bereich
von Urheber- und Wettbewerbsrecht.
In der Zusammenschau von Rechtsentwicklung und Organisationsentwicklung unter Wettbewerbsgesichtspunkten wird immer deutlicher, dass beide Bereiche sich sowohl aus der politischen wie auch aus der marktwirtschaftlichen Geschichte entfernen. Politisch werden demokratische Standards und Grundrecht zunehmend außer Kraft gesetzt, marktwirtschaftlich der freie Wettbewerb9. Wettbewerb, also die offene Auseinandersetzung der Unternehmen auf den Märkten um die Kunden ist ein wirtschaftliches Verhalten, das ohne demokratische Grundregeln nicht möglich ist. Konkurrenz braucht keine demokratische Verfassung, es reicht eine Diktatur.
Unter Diktaturen – auch staatsmonolistische Wirtschaftssystem – erlebten in Europa die meisten Konzerne ihre größte Blüte. Aber wie in Diktaturen sind auch in demokratischen Gesellschaftssystemen Waffenproduktion bzw. Militärindustrie fast ausschließlich als Konzerne strukturiert. Konzerne und Krieg bildeten jahrhundertelang eine verschworene Einheit, waren gewissermaßen Mitglieder der gleichen Familie. Die „Logik“ von Sieg und Niederlage hat hier ebeno ihren Ursprung wie die Logik von Macht und Unterwerfung, Herrschaft und Knechtschaft – wir haben davon bereits in einem anderen Zusammenhang gehandelt.
Der
Begriff Wettbewerb auf einem marktwirtschaftlichen Feld hat im Kern
die Bedeutung, dass alle Marktteilnehmer die gleichen Bedingungen
beim Zugriff auf die wirtschaftlichen Ressourcen wie auf die Märkte
haben. Und die fundamentale Bedingung der Möglichkeit, dass dies
so ist und im Prozess der Wettbewerbsentwicklung auch so bleibt, ist
eine politische Verfassung, die den Zugriff auf die wirtschaftlichen
Ressourcen wie auf die Märkte regelt und keine privat
organisierte Rechtspraxis.
Ressourcenzugang, vor allem, wenn es um
Ressourcen wie z. B. Energie geht, muss für alle Unternehmen,
gleich wie hoch auch ihr Verbrauch ist, annähernd gleich sein.
Schwieriger kann es werden, wenn es um „Humanressourcen“
– was für ein Unwort – geht, die in manchen
Fachgebieten sehr knapp werden können und dann allein den
Unternehmen zur Verfügung stehen, die höchste Vergütungen
aufbringen können. Hier gilt oft noch das Konzern-Idiom: The
winner takes it all, und es ist auch heute noch in einigen Bereichen,
vor allem bei den neuen Technologien, so, dass es zu einer Art
Unternehmens- und Personal-Gentrifizierung komm, bei dem Monopolisten
wie etwa im Silicon Valley alle wichtigen Ressourcen, ja ganze
Reviere an Programmierern, Ingenieuren und Marketingspezialisten wie
zu Zeiten von Kohle und Stahl an Rhein und Ruhr unterhalten; zur Zeit
bauen diese Monopolisten ebenso wie damals im „Revier“
ganze Siedlungen für ihre Angestellten mit eigener medizinischer
Versorgung usw. auf.
In der deutschen Industriegeschichte gibt es unzählige Beispiele für Konkurrenz i.o.a.S. Paradigmatisch mag die Geschichte von Volkswagen und der Familienstränge Porsche und Piech den "Fall" der Konkurrenz sowohl nach innen in die Unternehmenslenkung wie nach außen in die Automobilmärkte illustrieren.
Dass
Konkurrenz auch heute noch die gesamte Palette an Wirkungsweisen
unternehmensintern wie wettbewerbsspezifisch entfalten kann, zeigt
das jüngste Beispiel (2017) der Insolvenz und Übernahme von
Anteilen der Air Berlin. An diesem Vorgang kann man besonders die
Verzahnung von politischer Macht, die bis hin zur Einflussnahme der
Bundskanzlerin auf das Verhalten der Ethihad-Führung geht, sowie
ihre Blockierung der Freigabe der Luftfahrt Lizenzen für
Wettbewerber durch Bundeskredite zur Aufrechterhaltung des Air Berlin
Flugplans bis zur Anbteilsübernahme durch die Lufthansa.
Dieser
jüngste Fall eines Zusammenschlusses unter Aussetzung des
geltenden GWB, die bis hinein in die Vorstandsbesetzung durch CEO
Thomas Winkelmann ein "Geschmäckle" hat, ist an
Beispielkraft für "unlauteren Wettbewerb" auf
Staatgeheiß kaum zu überbieten.
Das Missverständnis vom Wettbewerb
Das Mißverständnis vom Wettbewerb liegt historisch bedingt in der Verwechslung von Kokurrenz und Wettbewerb. Marx kannte den Begriff Wettbewerb nur in seiner Bestimmung als Konkurrenz. Für ihn war das Geschehen auf den Märkten geprägt von der auf Masse bzw. Menge und Automatisierung, also durch forcierten Einsatz von Technik bedingten, industriellen Produktion und entsprechend mechanistisch war auch sein Denken. So stellte er einen direkten Bezug her zwischen Konkurrenz und fixem Kapital, also Maschinenleistung.
Nach Marx hat
der Kapitalist ein enormes Interesse daran, die
Umschlagsgeschwindigkeit seines Kapital zu erhöhen, da dies die
Produktion eines größeren Mehrwerts bei gleichem
Kapitaleinsatz bewirkt. Ebenso gilt der Fall, dass der Kapitalist
durchaus glücklich ist, einen gleichen Mehrwert bei geringerem
Kapitaleinsatz zu erzielen. Warum nun der so bestimmte Kapitalist
beide Möglichkeiten nicht optimal nutzen kann, liegt, nach Marx,
an den objektiven Tendenzen, die dem entgegenwirken, nämlich der
sich aufgrund der zunehmenden Konkurrenz erhöhende Anteil an
fixem Kapital bei der Warenproduktion.
Und
so spricht Marx (eigentlich, so widerspricht sich Marx) auch, dass
das entscheidende Motiv für die Steigerung der Produktivkraft
allerdings nicht die Erhöhung der Mehrwertrate, sondern die
„Zwangsgesetze
der Konkurrenz“10
sind.
Was
aber auf den Märkten innerhalb einer marktwirtschaftlichen
Ökonomie tatsächlich passiert, kann nicht aus der damals
wohl bestorganisierten und stabilsten Feindschaft aller Zeiten von
Großunternehmen mit monoplistischen Ambitionen untereinander
und kleineren und mittleren Unternehmen abgeleitet werden. Die
Konkurrenz damals belebte in Wirklichkeit gar nicht das Geschäft.
Mehr als diese belebte – wenn denn schon – die Konkurrenz zwischen Ost und West das Geschäft. Binnen vier Jahrzehnten nach dem Zweiten Weltkrieg hat der politische Kernkonflikt ein historisches Rekordhoch an Wohlstand, Wachstum und Innovation im Westen Europas und der USA ausgelöst. In dieser Zeit entfaltete sich die Konsumgesellschaft und der Wohlfahrtsstaat und liegt auch der Beginn der Digitalisierung, der Beginn der Transformation vom Industriekapitalismus zur Wissens-, besser gesagt zur heutigen Plattformökonomie. Und das Mittel zum Erfolg war nicht Konkurrenz, sondern Wettbewerb.
Konkurrenz bedeutet aufeinander losrennen, oder anders gesagt, das andere Unternehmen auf dem Markt beseitigen, zumindest so schwächen, dass es kein Konkurrent mehr ist. Hier geht es um Sieg und Niederlage und die Strategie, wie dieses Ziel zu erreichen ist. Die Nivellierung von Unterschieden, wie sie auch in der Masssenfertigung hervorgebracht wird, setzt sich als Marktmechanismus durch. Ein Produkt, ein Preis, ein Anbieter mit größtmöglicher Marktdominanz, das ist Konkurrenz
Wettbewerb in einer Marktwirtschaft aber funktioniert ganz anders. Hier werden Märkte segmentiert, werden Preise durch mehrere Anbieter differenziert, werden Kundengruppen und Unternehmen eng zusammengebracht, gibt es einen Transfer von Kundenbedürfnissen zum Unternehmen wie umgekehrt. Es geht nicht um Sieg oder Niederlage, sondern um eine „faire“ Auseinandersetzung zwischen Unternehmen, an der Unternehmen auf spezielle Art und Weise wachsen, indem sie Kundenwünsche besser verstehen, schneller, einfacher, günstiger zufrieden stellen.
Wettbewerb ist weder ein Zweikampf wie zwischen Porsche und Piech, kein Duell wie im Wilden Westen. Wettbewerb ist eine Grundbedingung für faires Markttreiben, unter der jedes Unternehmen seiner eigenen Strategie, Wachstums, – Wert- oder Marktanteilsstrategie u.a. nachkommen kann. Wettbewerb wird dann ausgesetzt, wenn Ressourcenknappheit herrscht. Deshalb sind die Globalisierung des Handels wie die weltweiten Handelsabkommen für einen fairen Wettbewerb auch so wichtig. Weltweiter Handel gelingt nicht mit Rivalität bis aufs Blut, nicht neben politischen und militärischen Machtkämpfen und Kriegen, nicht mit Organisationen, einer strikt hierarchischen Kultur folgen.
Weltweiter Handel gelingt heute stets dort besser, wo Handelsabkommen einen fairen Wettbewerb unter mehreren Wettbewerbern ermöglicht. Überraschenderweise sehen wir heute eine Renaissance von Konkurrenzdenken in Politik und Wirtschaft, ein Erstarken von Renationalisierung inmitten schneller fortschreitender Globalisierung, von Machtdenken und -posen, die Orientierung durch „angeborene Führungsqualitäten“ versprechen.
Der alten Mythos des: divide et impera, teile und herrsche scheint wieder in Mode zu kommen. So regierte der französische König Ludwig XIV absolutistisch, indem er die Opposition im eigenen Lande teilte, deren Konkurrenz untereinander schürte, um sie dann, geschwächt noch internen Kämpfen zu liquidieren. Auch zentralistische Unternehmen arbeiten nach diesem Muster bis in die 70er Jahre des letzten Jahrhundert, bis auf den USA eine Welle der Dezentralisierung auch Europa erreichte. Gleichzeitig wuchs der Kapitalbedarf der Unternehmen im globalen Wettbewerb und konnte allein noch durch größere Anteilsverkäufe an Investoren oder durch IPOs gesichert werden.
Das bewährte
Konkurrenz- und Machtmodell, dass vor allem in den großen
deutschen Gründer-Familien-Unternehmen herrschte, hatte
ausgedient. Dieser „Königsmechanismus“11
funktioniert unter marktwirtschaftlichen Wettbewerbsbedingungen
schnell nicht mehr. Wettbewerber wehren sich, lassen sich nicht
unterkriegen, wissen, was sie wollen und wie sie Potenziale auf den
Märkten für sich finden.
Marktanalysen
zielen nicht darauf ab, sich mit anderen Unternehmen „gleich“
oder ähnlich zu machen, sondern suchen Differenzierung. Sie
gehen aus von einer Vielfalt an Bedürfnissen, von Wechsel und
Veränderung von Interessen und materiellen Möglichkeiten,
von Durchlässigkeit und prinzipieller Offenheit
gesellschaftlicher Ordnungen.“Wandel durch Annäherung“
war damals der politisch vielleicht nachhaltigste Ausspruch dieser
Zeit.
Unternehmenslenker, die dem Königsmechanismus der Konkurrenz auf dem Leim gingen (und gehen) kennen nur Verdrängung von Unternehmen von ihren scheinbar angestammten Märkten und Bereinigung von Märkten. Sie nehmen im Preiskampf lieben lange Phasen von Verlusten in Kauf, als sich einem fairen Wettbewerb zu stellen; insofern sind sie dumm. Sie sind der Inbegriff des Homo oeconomicus als herzloses, stets kalulierendes Wesen, dessen Marktkalkül der strategische Sieg über den Konkurrenten ist.
Das von dem Mathematiker John Nash formulierte Nash Gleichgewicht12 aus den Anfängen der Spieltheorie hatte in der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts unter der Methode des sog. „Benchmarking“13 weitreichende Folgen in der modernen Unternehmensführung. Nashs Formel unterlegte ein Denken, dass davon ausgeht, dass jedes Unternehmen alles dafür tut, um seine Möglichkeiten und Interessen so gut wie möglich zu sichern, indem es aber dabei gleichzeitig auch so viel wie möglich vom Wettbewerber lernt. Dieser wird aber also nicht auf ein Feindbild reduziert, wie beim Konkurrenzdenken. Der Wettbewerber dient im Benchmarking gleichsam als Leitbild, das man aber nicht stur kopiert, sondern mit den eigenen Möglichkeiten und Fähigkeiten vergleicht.
Benchmarking wurde so zu einem Ansatz, bei dem ein Unternehmen seine Marktchancen und -möglichkeit herausfinden und eine eigene, nicht-konfrontative Strategie verfolgen kann, ohne externe Einflüsse weder zu hoch zu bewerten noch zu ignorieren. Benchmarking ist daher auch nie ein abgeschlossener Zustand, sondern ein stets sich erneuernder Anpassungsprozess an Märkte mithin ein Gleichgewicht, das man im Idealfall immer wieder neu in der Unternehmensgeschichte findet.
Anmerkungen:
1 Art.74 Abs.1 Nr. 16 GG
2 In Artikel 1 wurde „jeder Kontakt, jede Zusammenarbeit in Form einer Allianz oder eines Trusts oder einer anderen Verschwörung, um den Handel zwischen mehreren Staaten oder Nationen zu behindern“ als illegal erklärt.
3 Artikel 2 schrieb fest: „Jede Person, die eine Tätigkeit monopolisiert oder versucht, ein Monopol zu errichten, oder versucht, sich mit anderen zusammenzuschließen, um ein Monopol zu errichten, ist eines Vergehens schuldig.“
4 Vgl Zugriff 04.02.2000 a), S. 4 und 12f.
5 Unterschieden wird "sole control, d.i. Kontrolle durch ein Unternehmen, und "joint control", durch mehrere Unternehmen.
6 SaaS - Software as a Service
7 Handelsblatt print: Nr. 200 vom 17.10.2017, Seite 013
8 Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
9 Wenn wir vom freien Wettbewerb sprechen darf "frei" in Anführungszeichen gesetzt gelesen werden.
10 MEW 23, S. 335
11 Norbert Elias: Die höfische Gesellschaft: Untersuchungen zur Soziologie des Königtums und der höfischen Aristokratie. Suhrkamp Verlag, 1983, ISBN 978-3518280232.
12 John
Forbes Nash: Non-cooperative games, Dissertation, Princeton
University 1950.
Das
Nash-Gleichgewicht, oder im Englischen Nash-Equilibrium, steht für
eine Spielsituation, in der keiner der Spieler sich durch eine
Änderung seiner Wahl verbessern kann. Man sagt deshalb auch,
dass diese Situation zu einem gewissen Grad "stabil" ist.
Zu einem Nash-Gleichgewicht kommt es, in dem alle e Spieler eine
beste Antwort auf das Verhalten der Gegenspieler spielen. Deshalb
nennt man das Nash-Gleichgewicht auch oft strategisches
Gleichgewicht.
13 Benchmarking: Instrument der Wettbewerbsanalyse. Benchmarking ist der kontinuierliche Vergleich von Produkten, Dienstleistungen sowie Prozessen und Methoden mit (mehreren) Unternehmen, um die Leistungslücke zum sog. Klassenbesten (Unternehmen, die Prozesse, Methoden etc. hervorragend beherrschen) systematisch zu schließen. Grundidee ist es, festzustellen, welche Unterschiede bestehen, warum diese Unterschiede bestehen und welche Verbesserungsmöglichkeiten es gibt (Gabler).
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